Montag, 20. Oktober 2014

Der Landtag wolle beschließen ...

Auf Grund diverser - wie üblich etwas populistischer - Aussagen unserer Landesregierung gibt es immer noch falsche Meinungen über die momentane Gesetzeslage bezüglich der Genehmigung von Windkraftanlagen. So wurde auch unlängst hier in den Kommentaren behauptet, es gäbe einen Stichtag im Februar, nach dem keine WKAs mehr genehmigt werden. Oder die 10H-Regelung sei seit August in Kraft getreten. Das ist - auch wenn es immer wieder behauptet wird - so nicht richtig. Im Gegenteil: Berg hat seine Genehmigung im August rechtmäßig bekommen. Und: Über das 10H-Gesetz wird immer noch gerungen und verhandelt. Letzte Woche erst gab es Änderungsanträge der CSU, die konkret uns betreffen:



Interessant für Berg (das ja eh eine gültige Genehmigung hat): Ausdrücklick soll in das Gesetz aufgenommen werden, dass ausgewiesene Konzentrationsflächen Bestandsschutz genießen. Zur Begründung heißt es im Gesetzentwurf:

"Die Aufnahme einer Bestandsschutzregelung für bestehende Konzentrationsflächennutzungspläne in den Gesetzentwurf trägt folgenden Punkten Rechnung. Zum einen wurden die Konzentrationsfläche-nnutzungspläne im Vorfeld mit hohem Verwaltungs- und Kostenaufwand erstellt. Ihnen liegt eine oftmals äußerst aufwändige Überzeugungsarbeit und Konsensfindung vor Ort mit intensiver Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung zugrunde, die von den kommunalen Mandatsträgern in gutem Glauben auf die energiepolitischen Ziele der Staatsregierung getätigt wurden. Zum anderen verhindert diese Ergänzung, dass Investoren, z.B. auch potenzielle Betreiber von Bürgerwindrädern, sich in ihrem Vertrauen auf die Konzentrationsflächendarstellung enttäuscht und in ihren Aufwendungen frustriert sehen.
Eine Regelung, die bestehende Konzentrationsflächennutzungspläne von der 10 H-Regelung in Art. 82 Abs. 1 des Gesetzentwurfs zur Änderung der Bayeri-schen Bauordnung (BayBO-E) ausnimmt und ihnen damit Bestandsschutz vermittelt, ist grundsätzlich rechtlich zulässig. Sie ist von der mit der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) übertragenen Regelungskompetenz umfasst, da eine solche Bestandsschutzregelung „Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen“ (Satz 2) zum Gegenstand hat. Dies gilt auch für die Überlegung, dass der Bestandsschutz von der Äußerung bzw. Entscheidung der Beleg- sowie ggf. der Nachbargemeinde abhängig gemacht werden soll.
"

Aber auch dieser Text ist noch Entwurf und noch nicht verabschiedet oder gar rechtskräftig.

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