Noch 1 Tag bis zur Wahl ... aber ging alles fair zu?
Endlich - so hoffen wir von der QUH - wird morgen gewählt. Der Wahlkampf geht in die finale Runde.
Letzte Woche landete in den Berger Briefkästen eine Wahlwerbung unseres geschätzten Mitbewerbers, in dem er - unter Nennung ihres Amtes - Zitate seiner beiden Stellvertreter im Bürgermeisteramt abdrucken ließ. Ist das eigentlich in Ordnung?
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am 18.4.1997 in einem Prozess, in dem sich einige erste und zweite Bürgermeister bei einer Landratswahl für einen bestimmten Bewerber ausgesprochen hatten:
»Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht.« ( vgl.: http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=926 )
Weiter heißt es in dem Urteil: "Die (...) Grenzen für die zulässige Betätigung eines Bürgermeisters im kommunalen Wahlkampf sind überschritten, wenn ein Bürgermeister das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflußmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist."
Es könnte sein, dass genau dies in unserer Gemeinde passiert ist, aber: Morgen haben Sie, die Wähler, die Entscheidung. Elke Link und die QUH werden Ihr Votum, auf das wir uns schon freuen, und auf das wir lange durch unsere Arbeit in und für die Gemeinde hingearbeitet haben, natürlich respektieren. Prozesse hatten wir in unserer Gemeinde genug.
Katharina Nitsch, Rechtsanwältin, Mörlbach
Letzte Woche landete in den Berger Briefkästen eine Wahlwerbung unseres geschätzten Mitbewerbers, in dem er - unter Nennung ihres Amtes - Zitate seiner beiden Stellvertreter im Bürgermeisteramt abdrucken ließ. Ist das eigentlich in Ordnung?
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am 18.4.1997 in einem Prozess, in dem sich einige erste und zweite Bürgermeister bei einer Landratswahl für einen bestimmten Bewerber ausgesprochen hatten:
»Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht.« ( vgl.: http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=926 )
Weiter heißt es in dem Urteil: "Die (...) Grenzen für die zulässige Betätigung eines Bürgermeisters im kommunalen Wahlkampf sind überschritten, wenn ein Bürgermeister das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflußmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist."
Es könnte sein, dass genau dies in unserer Gemeinde passiert ist, aber: Morgen haben Sie, die Wähler, die Entscheidung. Elke Link und die QUH werden Ihr Votum, auf das wir uns schon freuen, und auf das wir lange durch unsere Arbeit in und für die Gemeinde hingearbeitet haben, natürlich respektieren. Prozesse hatten wir in unserer Gemeinde genug.
Katharina Nitsch, Rechtsanwältin, Mörlbach
quh - 2012/09/22 00:01
Sag ich doch und ...
Verletzte "Neutralitätspflicht"
Andreas Ammer, QUH-Vorsitzender