Das Gesetz vom Fahrradschutzstreifen
Wie ein Fahrradschutzstreifen - gegen den Willen und den Sachverstand von Gemeinderäten - geplant und durchgesetzt wird haben wir in unserer Gemeinde nun erleben dürfen (siehe auch die Kommentare zu den letzten Artikeln). Aber was bedeuten so ein paar Streifen juristisch?
Ein Radfahrerschutzstreifen muß mindestens 125cm darf höchstens 160cm breit sein. Das schafft der Berger Streifen knapp: Gemessene Breite ab Streifenmitte 128cm.
Gesetzeskonform!
Zur Benutzung dieses Streifens steht seit 1977 in der StVO: § 42 Abs. 6 Nr. 1: "Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer markiert, dann dürfen andere Fahrzeug die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen."
Obwohl der Sinn solcher Schutzstreifen, besonders wenn er wie in Berg nur die gesetzliche Mindestgröße besitzt, angezweifelt wird ( http://stadtmobil.wordpress.com/2012/02/29/6/ ) ... wir haben in Berg auf Grund von Fehlplanungen nun einen solchen Streifen. Was muß der gesetzestreue Berger nun tun?
Fahrradfahrer MÜSSEN lt. Gesetz diesen Streifen benutzen. Sie dürfen ihn nur in Fahrtrichtung befahren, dabei nicht nebeneinander fahren. Sie dürfen dabei wartende Fahrzeuge (Stau) rechts überholen.
Bei "Bedarf" dürfen auch Autos den Streifen benutzen ohne zu blinken
Was heißt nun im Gesetz, dass "bei Bedarf" auch Autos den Streifen benützen dürfen? Hier lautet die amtliche Begründung: "Für Ausweichbewegungen im Begegnungsverkehr kann der Schutzstreifen durch den Kraftfahrzeugverkehr mitbenutzt werden, wenn auch unter besonderer Vorsicht. Die Abmarkierung solcher Schutzstreifen setzt deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit voraus, dass sich solche Ausweichvorgänge auf eher seltene Fälle beschränken. Auch muss der ruhende Verkehr auf den Schutzstreifen ausgeschlossen werden können."
Soweit das Gesetz. Die Berger Wirklichkeit sieht anders aus. Das Befahren des Schutzstreifens ist wegen der Fahrbahnenge kein "eher seltener Fall", sondern fast die Regel. Nicht mal Fahrschulschüler halten sich an die Regelung:
Eine Fahrschule bei der Berg-Durchquerung inklusive bedarfsloser Schutzstreifenbenutzung
Ein Radfahrerschutzstreifen muß mindestens 125cm darf höchstens 160cm breit sein. Das schafft der Berger Streifen knapp: Gemessene Breite ab Streifenmitte 128cm.
Gesetzeskonform!
Zur Benutzung dieses Streifens steht seit 1977 in der StVO: § 42 Abs. 6 Nr. 1: "Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer markiert, dann dürfen andere Fahrzeug die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen."
Obwohl der Sinn solcher Schutzstreifen, besonders wenn er wie in Berg nur die gesetzliche Mindestgröße besitzt, angezweifelt wird ( http://stadtmobil.wordpress.com/2012/02/29/6/ ) ... wir haben in Berg auf Grund von Fehlplanungen nun einen solchen Streifen. Was muß der gesetzestreue Berger nun tun?
Fahrradfahrer MÜSSEN lt. Gesetz diesen Streifen benutzen. Sie dürfen ihn nur in Fahrtrichtung befahren, dabei nicht nebeneinander fahren. Sie dürfen dabei wartende Fahrzeuge (Stau) rechts überholen.
Bei "Bedarf" dürfen auch Autos den Streifen benutzen ohne zu blinken
Was heißt nun im Gesetz, dass "bei Bedarf" auch Autos den Streifen benützen dürfen? Hier lautet die amtliche Begründung: "Für Ausweichbewegungen im Begegnungsverkehr kann der Schutzstreifen durch den Kraftfahrzeugverkehr mitbenutzt werden, wenn auch unter besonderer Vorsicht. Die Abmarkierung solcher Schutzstreifen setzt deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit voraus, dass sich solche Ausweichvorgänge auf eher seltene Fälle beschränken. Auch muss der ruhende Verkehr auf den Schutzstreifen ausgeschlossen werden können."
Soweit das Gesetz. Die Berger Wirklichkeit sieht anders aus. Das Befahren des Schutzstreifens ist wegen der Fahrbahnenge kein "eher seltener Fall", sondern fast die Regel. Nicht mal Fahrschulschüler halten sich an die Regelung:
Eine Fahrschule bei der Berg-Durchquerung inklusive bedarfsloser Schutzstreifenbenutzung
quh - 2012/08/01 13:22