Der Stellvertreter

Die uns von der Gemeinde überreichten Unterlagen legen übrigens ein solches Verfahren nahe, ein Ersatzkandidat ist dort ausdrücklich vorgesehen. Ein Ersatzkandidat in der Bürgermeisterwahl ist im Bayerischen Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz möglich gemacht worden, um nicht handlungsunfähig zu werden. In den Kommentaren zur Nominierung tobt unter Mitgliedern und Sympathisanten zu diesem Thema bereits eine von Paragraphen gesättigte Diskussion.
Mehr Spaß als Paragraphen zu studieren macht uns jetzt schon der Kampf um den Sessel.
ammer - 2006/06/04 20:32